Arbeitsrechtsbereiche

Schwerpunkte im Arbeitsrecht

Nutzen Sie die jahrelange Erfahrung und Qualifikation eines spezialisierten Anwalts für Arbeitsrecht.

Das deutsche Arbeitsrecht ist kompliziert, da es in viele gesetzliche Einzelregelungen aufgeteilt und maßgeblich von einzelrichterlichen Entscheidungen geprägt ist. Langjährige Berufserfahrung im Arbeitsrecht, fundiertes Fachwissen und ständige Weiterbildung sind daher eine unbedingte Voraussetzung für die effektive Beratung und erfolgreiche Vertretung von Mandanten.

Als auf dem Gebiet des Arbeitsrechts seit über 25 Jahren spezialisierter Rechtsanwalt und entsprechend qualifizierter Fachanwalt für Arbeitsrecht werden Sie rundum gut beraten und vertreten.

Nachfolgend eine Auflistung wesentlicher Bereiche aus dem Arbeitsrecht, in denen ich für Sie als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Oelde tätig werden kann. Bitte wählen Sie den für Sie relevanten Bereich nebst Kontaktmöglichkeiten aus:

Kündigung und Kündigungsschutz

Eine Kündigung hat für den Arbeitnehmer regelmäßig weitreichende Folgen. Entsprechend hoch sind die gesetzlichen Anforderungen, die an die Wirksamkeit einer Kündigung gestellt werden.

Der Arbeitgeber hat zahlreiche gesetzliche Bestimmungen als aber auch spezielle Regelungen für einzelne Personengruppen oder spezielle Lebenssachverhalte (Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderte) zu beachten.

Ob eine Kündigung wirksam ist und das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet, lässt sich erst nach fachlicher Prüfung beurteilen. Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt im Wege einer Kündigungsschutzklage.

Wichtiger Hinweis: Die Klagefrist beträgt in jedem Fall nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung.

Schildern Sie uns im ersten Schritt die Begleitumstände Ihrer Kündigung per Online-Anfrage und übermitteln uns das Kündigungsschreiben. Wir werden Ihr Anliegen sichten und uns kurzfristig mit Ihnen in Verbindung setzen.

Beispiel (PDF) link-logo Klageschrift gegen eine Kündigung.
Dazu ein Terminprotokoll (PDF) Terminprotokoll Info von RA Wormstall, Anwalt, Oelde mit Kurzurteil.

Abfindung

Entgegen weit verbreiteter Auffassung erhält der Arbeitnehmer mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung nicht automatisch eine Abfindung.

Eine Abfindung wird häufig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erst innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens vereinbart, wenn ungewiss ist, ob die ausgesprochene Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

Nach einer bei vielen Arbeitsgerichten angewandten Formel beträgt die Höhe der Abfindung für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ½ Monatsbruttoentgelt.

Wenn Sie wissen möchten, ob für Sie nach einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Betracht kommt, nutzen Sie unsere Online-Anfrage. Zunächst schildern Sie uns bitte die Begleitumstände Ihrer Kündigung und übermitteln das Kündigungsschreiben. Wir werden uns unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Hier ein Beispiel (PDF) link-logo einer im Wege des Vergleichs erzielten Abfindung.

Anwalt in Oelde und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Nutzen Sie unsere Erfahrung.

Massenentlassungen

Massenentlassungen liegen vor, wenn innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen eine Vielzahl - je nach Betriebsgröße - von Kündigungen ausgesprochen werden.

Sowohl die formgerechte Beteiligung des Betriebsrates als auch die fristgerechte Anzeige an die Arbeitsagentur sind zwingende Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Eventuelle Fehler führen zur Nichtigkeit der späteren Kündigung. Lassen Sie sich rechtzeitig beraten, auch hinsichtlich der Folgen des Interessenausgleichs und Sozialplans sowie etwaig geplanter Transfermaßnahmen.

Wir überprüfen das Entlassungsschreiben für Sie. Senden Sie dazu die Unterlagen und Ihre Fragen per Online-Anfrage.

Urlaubsabgeltung

Konnte Urlaub früher nur in natura genommen werden, wenn er nicht verfallen sollte, hat der EuGH im Jahr 2009 entschieden, dass Urlaub, welcher wegen längerer Krankheit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden konnte, abzugelten ist.

Das BAG hat diese Rechtsprechung übernommen und seine frühere, entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben.

Das LAG Hamm (22.04.2010 – 16 Sa 1502/09) hat nunmehr den Urlaubsabgeltungsanspruch auch als vererblich festgestellt. Der dortige Sachverhalt war, dass der Ehemann der Klägerin seit April 2001 als Kraftfahrer beschäftigt war. Im April 2008 erkrankte der Ehemann der Klägerin und war daraufhin durchgängig bis zum 16. April 2009, dem Tag seines Todes, arbeitsunfähig. Erholungsurlaub war ihm weder für das Jahr 2008 noch für das Jahr 2009 gewährt worden.

Die dem verstorbenen Kraftfahrer zustehenden Urlaubsabgeltungsansprüche sind mit dessen Ableben auf die Erben übergegangen.

Jedoch befasst sich der Europäische Gerichtshof EuGH noch mit dieser Rechtsfrage.

Für Fragen zu etwaigen Urlaubsansprüchen oder Urlaubsabgeltung können Sie gerne unsere Online-Anfrage nutzen.

Wichtiger Hinweis: Die Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen kann – je nach tariflichen oder individuellen Vereinbarungen – an eine kurze Frist gebunden sein. Es empfiehlt sich daher eine rechtzeitige Prüfung, ob solche Ansprüche bestehen.

Befristetes Arbeitsverhältnis

Arbeitnehmer werden zunehmend nur noch befristet eingestellt.

Das Gesetz kennt eine an einen Sachgrund gebundene Befristung, eine sog. Zweckbefristung oder eine Zeitbefristung ohne Sachgrund. Ist der Zweck oder der Zeitpunkt erreicht, endet das Arbeitsverhältnis, ohne, dass es einer Kündigung bedarf. Der Arbeitnehmer hat keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Damit durch (wiederholt) befristete Arbeitsverträge nicht der vom Gesetzgeber gewollte Kündigungsschutz unterlaufen wird, sind die formellen Anforderungen an einen wirksam befristeten Arbeitsvertrag hoch. Insbesondere bedarf es für die Wirksamkeit einer Befristung der Schriftform und zwar vor Aufnahme der Arbeit. Auch Verlängerungen sind nur mit Einschränkungen zulässig. Wurde die Befristung in dem Arbeitsvertrag fehlerhaft geregelt, steht der Arbeitnehmer (automatisch) in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und genießt entsprechenden Kündigungsschutz.

Wir überprüfen befristete Arbeitsverträge auf etwaige Fehler, damit Sie sicher sein können, ob eine verabredete Befristung tatsächlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt oder ob Sie tatsächlich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschutz stehen. Nutzen unsere Online-Anfrage und schicken uns den Arbeitsvertrag zur Prüfung zu.

Wichtiger Hinweis: Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam ist, hat er dieses spätestens innerhalb von drei Wochen ab vertraglich vereinbartem Ende des befristeten Arbeitsvertrages im Wege der Klageerhebung geltend zu machen. (Vgl. § 17 TzBfG)

Haftung des Arbeitnehmers

Entsteht durch ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers ein Schaden, so hat er diesen zu ersetzen.

Wieweit die Haftung reicht, steht in Abhängigkeit des Verschuldens, also ob dem Arbeitnehmer Vorsatz oder (nur) Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Im Wesentlichen gilt, der Arbeitnehmer ist für vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang schadensersatzpflichtig.

Grobe, mittlere Fahrlässigkeit zieht üblicherweise nur eine prozentuale Haftung des Arbeitnehmers nach sich. Im Falle leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer überhaupt nicht. Bei Straftaten des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber haftet der Arbeitnehmer natürlich voll.

Nutzen Sie ggf. vorab unsere Online-Anfrage und schildern uns einen möglichen Haftungstatbestand.

Ein Beispielsurteil zur Arbeitnehmerhaftung finden Sie hier (PDF).Mehr Details zu Infos Arbeitsrecht A. Wormstall, Fachanwalt und Anwalt, Oelde

Abmahnung

Abmahnungen weisen häufig formelle oder inhaltliche Mängel auf. Das beanstandete Verhalten wird zum Beispiel oft nicht konkret genug beschrieben oder die Abmahnung lässt die eindeutige Warnfunktion im Hinblick auf arbeitsrechtliche Konsequenzen nicht erkennen.

Neuerdings wird sogar zur Wirksamkeit einer Abmahnung die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber verlangt, so ArbG Nürnberg 8 Ca 4756/10.

Eine Abmahnung hat nur dann Bestand, wenn sie formal richtig ist. Andernfalls kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Auch kann eine fehlerhafte Abmahnung nicht Grundlage für eine verhaltensbedingte Kündigung sein.

Gerne überprüfen wir eine Ihnen erteilte Abmahnung. Nutzen Sie hierfür die Online-Anfrage.

 Ein Muster eines Urteils zu einer Abmahnung aus unserer Kanzlei finden Sie hier (PDF).link-logo

Zeugnisinhalt

Jeder, der ein Arbeitszeugnis ausstellt und jeder, der ein Arbeitszeugnis erhält, sollte sich im Klaren darüber sein, dass ein Zeugnis versteckte Formulierungen enthalten kann.

In der Praxis hat sich im Laufe der Jahre eine gewisse Zeugnissprache herausgebildet. Der Grund liegt darin, dass Zeugnisse einerseits wahr, andererseits wohlwollend formuliert sein sollen, um den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen nicht unnötig zu behindern.

Da ein Zeugnis keine negativen Formulierungen enthalten darf, wurden zahlreiche Formulierungen entwickelt, die in verschlüsselter Form negative Aussagen enthalten können.

Wir überprüfen Ihr Zeugnis, damit Sie bei Ihrer nächsten Bewerbung keine unliebsame Überraschung erleben. Senden Sie dazu das Zeugnis und Ihre Fragen per Online-Anfrage.

Wir beraten Sie als Anwalt in Oelde qualifiziert rund um das komplette Arbeitsrecht

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Wesentliche gesetzliche Grundlagen und Themen des Arbeitsrechts (für Liste bitte anklicken)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Altersteilzeitgesetz (AltersteilzeitG)
  • Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
  • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
  • Arbeitsgerichtsgeetz (ArbGG)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Arbeitsweisevertrag der EU (AEUV)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
  • Befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄrzteBefrG)
  • Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  • Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR Charta)
  • Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
  • Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgeltfortzahlungsG)
  • Europäisches Betriebsrätegesetz (EBRG)
  • Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
  • Gendiagnostikgesetz (GenDG)
  • Gerichtskostengesetz (GKG)
  • Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
  • Gewerbeordnung (GewO)
  • Grundgesetz (GG)
  • Grundrechte Charta (EU-GR Charta)
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Heimarbeitsgesetz (HAG)
  • Insolvenzordnung (InsO)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)
  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
  • Ladenschlussgesetz (LadenÖffG)
  • Mindestlohngesetz (MiLoG)
  • Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)
  • Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz (MontanMitbestErgG)
  • Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG)
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Mutter-Arbeitsschutzverordnung (MuSchV)
  • Nachweisgesetz (NachwG)
  • Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
  • Rom I VO (VO [EG] 593/2008
  • Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
  • Sozialgesetzbuch (SGB) - II Grundsicherung (SGB II) - III Arbeitsförderung (SGB III) - IV Sozialversicherung allg. (SGB IV) - V Ges. Krankenversicherung (SGB V) - VI Ges. Rentenversicherung (SGB VI) - VII Ges. Unfallversicherung (SGB VII) - IX Rehabilitation und Schwerbehinderung (SGB IX) - X Sozialverwaltungsverfahren (SGB X)
  • Sprecherausschussgesetz (SprAuG)
  • Tarifvertragsgesetz (TVG)
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
  • Urlaubsgesetz (BUrlG)
  • Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO)
  • Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
  • Zivilprozessordnung (ZPO)