(Arbeitsrecht) – Weil er den Betriebsratsvorsitzenden nach einer Auseinandersetzung mit dem Hitlergruß gegrüßt hat, muss ein Arbeitnehmer seine fristlose Kündigung hinnehmen. Das Arbeitsgericht Hamburg bejahte das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes (Urteil vom 20.10.2016 – 12 Ca 348/15).
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 2009 als Transportfahrer tätig. Dabei ist die Beklagte im Bereich der Patiententransporte tätig. Ende 2015 fand eine Betriebsversammlung statt. Hierbei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Betriebsratsvorsitzenden der Beklagten. Kurze Zeit später traf der Kläger auf den Betriebsratsvorsitzenden und hob seinen ausgestreckten Arm zum Hitlergruß. Gleichzeitig sagte er: „Du bist ein heil, du Nazi!“
Im Arbeitsverhältnis nicht hinzunehmende grobe Beleidigung des Adressaten
Nachdem der Betriebsrat der Kündigung der Arbeitgeberin zugestimmt hatte, kündigte diese das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Nach Auffassung des ArbG beendete die außerordentliche Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Armes begründe einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinn des § 626 Abs. 1 BGB. Diese Geste stelle ein nationalsozialistisches Kennzeichen dar, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden muss. Dies gelte umso mehr, wenn man die getätigte Aussage hinzuziehe. Hierdurch werde der Adressat grob beleidigt.
Seine türkische Abstammung hilft Kläger nicht weiter
Soweit der Kläger einwandte, dass eine solche Handlung für ihn „nur“ als beleidigend und nicht rechtsradikal zu werten sei, da er türkischer Abstimmung ist, und deshalb kein deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut aufweisen könne, vermochte das ArbG dieser Ansicht nicht zu folgen. Die Frage der Abstammung beinhalte keine Antwort auf die Frage der inneren Haltung.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts BAG
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