Grundlose Befristung ist nur bei erstmaliger Beschäftigung zulässig »

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mit Beschluss vom 06.06.2018, dass eine sachgrundlose Befristung allein bei erstmaliger Beschäftigung bei dem jeweiligen Arbeitgeber zulässig ist.

Soweit das BAG im Jahr 2011 entschieden hatte, dass dieselben Arbeitsvertragsparteien nach einer Unterbrechung von drei Jahren erneut einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag schließen dürfen, ist die richterliche Rechtsfortbildung durch das BAG unvereinbar mit dem Grundgesetz (GG).

Im Ergebnis bleibt also eine erneute sachgrundlose Befristung – auch nach längerer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses – verboten.

Ist die Befristung rechtsunwirksam, gilt der befristete Arbeitsvertrag als unbefristeter Arbeitsvertrag.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

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Ein Service vom Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreas Wormstall, Anwalt, Oelde

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